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Aktuelles

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Haftung bei Eintritt in eine Gesellschaft

Wer in eine bestehende Gesellschaft als Gesellschafter/in eintritt haftet auch für Altschulden der Gesellschaft mit Gesellschaftsanteil und mit Privatvermögen. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Haftung ist gegenüber Dritten unwirksam.

 

Arbeitnehmerdaten auf einer Homepage

Ein/e Arbeitnehmer/in hat einen Anspruch auf Löschung persönlicher Daten und von Fotos auf einer Homepage der/ des Arbeitgeber/in/s nach dem Ausscheiden. Für Zuwiderhandlungen muss mit einem Ordnungsgeld gerechnet werden. (Hess. LAG; 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11) 

 

Praxiswertermittlung

Der Wert einer therapeutischen Praxis, die als freiberufliches Unternehmen geführt wird (Einzelpraxis, GdBR, Partnerschaft) kann nach m.E. nicht nach den selben Grundsätzen ermittelt werden, die für Kapitalgesellschaften entwickelt wurden (z.B. DCF-Methoden). Neben der Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der Modifizierung einer ganzen Reihe für eine Einnahmen-Überschussrechnung typischer Ergebnispositionen sollten Ausflüsse aus den Wesensmerkmalen der höchstpersönlichen Tätigkeit eine/r/s freiberuflichen Therapeut/in/en, wie der Grad der inhabergebundenen Spezialisierung und die Verflüchtigung der bisherigen, persönlich geprägten Leistungen der/ des Inhaber/in/ s, einfließen.

Dabei dürfen auch nicht einfach für andere Freiberufler "übliche" Wertermittlungsansätze übertragen werden - die sog. "Praktikerformeln", die für die Kanzleien von Steuerberatern oder Rechtsanwälten angewendet werden, sind  für therapeutische Praxen ungeeignet.   

 

Dienstreisen

Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Ersatz von Kosten für Unfallschäden am eigenen PKW, wenn diese Schäden anläßlich einer vereinbarten Dienstfahrt eintreten.

 

Kalkulation von Arbeitsverträgen

Ausgefallene Therapietermine sind "normale" Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin - die Praxis befindet sich dafür im sog. Annahmeverzug (Anspruch auf Anerkennung einer ausgefallenen Therapieeinheit als wäre diese durchgeführt worden- mit allen Folgen für die Anerkennung als Arbeitszeit, für die regelmäßige Entlohnung sowie für Krankheits-, Urlaubs- und Feiertagesvergütung). Die Kalkulation eines Arbeitsvertrags und die Organisation der Termine muss dies berücksichtigen. 

 

Prüfung "Scheinselbständigkeit"

Als ein wesentliches Indiz für Scheinselbständigkeit kann die fehlende eigene Praxis von Honorarkräften herangezogen werden - insbesondere dann, wenn ganz überwiegend Kassenpatienten im Namen und im Auftrag einer Praxis behandelt werden. Hier fehlt es mangels Zulassung an einer nachweisbaren eigenen unternehmerischen Tätigkeit.

 

Umsatzsteuer

Die Finanzverwaltung gibt per 01.01.2012 ihre bisherige Einordnung von Leistungen der Prävention als umsatzsteuerfreie Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG auf - in der Konsequenz ergibt sich dem Grunde nach Umsatzsteuerpflicht für Präventionsleistungen. Die sog. Kleinunternehmerregelung ist jedoch zu beachten. 

 

Altersdiskriminierende Regelung der Kündigungsfristberechnung

Nach einem Urteil des EuGH (Urteil vom 07.07.2009 - C 555/07) ist die Regelung, dass für die Berechnung von Kündigungsfristen eine Altersgrenze von 25 Jahren berücksichtigt werden muss, altersdiskriminierend.

 

ACHTUNG: GEWERBESTEUER!

Unter anderem auf der Grundlage der Umsatzgrößenordnung kann das Finanzamt die - widerlegbare - Vermutung des Verlusts der Eigenveranwortlichkeit aussprechen und auf Gewerbesteuerpflicht erkennen.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Thereapieprozessgestaltung und - dokumentation lassen sich Widerlegungsargumente erbringen.

*** Wir führen hierzu einen workshop durch - nehmen Sie bei Interesse bitte telefonischen Kontakt mit uns auf. ***  

 
Beschäftigung von Honorarkräften - Freien MitarbeiterInnen

Pressemeldung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Hrsg.) vom 31.08.2009
Urteil vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09
"Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte."

 

Keine Anbindung an Tarifverträge in Arbeitsverträgen
Die Anbindung an Tarifverträge, wie "in Anlehnung an ...", kann für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber nachteilig sein.
Es entsteht u.U.
- Phantomlohn (mit entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsverpflichtungen)
- ein Anspruch auf altersstufenunabhängige Gehaltseinstufung in der jeweils höchsten Gehaltsstufe.